Zusammenfassung: Der OPM definiert den Begriff der Injektionslösung, nimmt zur physiologische Verträglichkeit von Anthraxyclinglycosidlösung Stellung und lehnt die Beweismittelfunktion einer Erklärung an Eides statt ab.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 PatG; § 3 PatG; § 48 Abs 1 PatG; § 120 PatG; § 140 Abs 2 PatG; § 320 ZPO