§ 14 UWG; § 28a UWG; § 34 Abs 3 UWG
Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn sich die Unternehmen an denselben Kundenkreis richtet und Waren vertreibt, die einander Konkurrenz machen können. Vom Wettbewerbsrecht sollen nur Handlungen erfasst werden, die die Marktpositionen beeinflussen können.