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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/113Bl-LS 2004, 156 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 14 UWG; § 28a UWG; § 34 Abs 3 UWG

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn sich die Unternehmen an denselben Kundenkreis richtet und Waren vertreibt, die einander Konkurrenz machen können. Vom Wettbewerbsrecht sollen nur Handlungen erfasst werden, die die Marktpositionen beeinflussen können.

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