§ 28a UWG
Die Irreführung nach § 28a UWG ist streng zu prüfen. Eine unlautere Handlung stellt es dar, wenn jemand bei der Anbahnung einer neuen Geschäftsverbindung sein Schreiben so aussehen läßt, dass es amtlich sein kann, und über die Unverbindlichkeit desselben nur undeutlich hinweist.