§ 14 UWG
Zur Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zweier Unternehmen reicht es aus, wenn sich ihre Tätigkeitsfelder auch nur teilweise überschneiden. Sie brauchen sich nur um denselben Kundenkreis bemühen. Der OGH legt den Begriff " verwandter Art" in § 14 UWG weit aus.
OGH 16.03.2004, 4 Ob 26/04h