§ 1 UWG; § 2 UWG; § 1 AMG; § 59 Abs 9 AMG
Ob ein Produkt dafür gedacht ist, die Zweckbestimmung des AMG zu erfüllen, ist anhand der Verkehrsauffassung über die Angaben auf dem Produkt selbst und in der Werbung für das Produkt zu beurteilen. Wenn Produkt mit Arzneimittelwirkungen beworben wird, unterliegt es dem AMG und darf nicht im Versandhandel verkauft werden. Zur Beurteilung der Werbeslogans sind die aus § 2 UWG entwickelten Grundsätze ebenfalls maßgebend.