§ 1 UWG; § 14 UWG
Eine Unterlassungklage kann vorbeugend erhoben werden, wenn es mit tatsächlichen Gründen belegt werden kann, dass ein wettbewerbsrechtlicher Gesetzesverstoß unmittelbar bevorsteht.
OGH 10.02.2004, 4 Ob 22/04w
§ 1 UWG; § 14 UWG
Eine Unterlassungklage kann vorbeugend erhoben werden, wenn es mit tatsächlichen Gründen belegt werden kann, dass ein wettbewerbsrechtlicher Gesetzesverstoß unmittelbar bevorsteht.
OGH 10.02.2004, 4 Ob 22/04w