§ 25 UWG
Durch eine Urteilsveröffentlichung soll der beteiligte Verkehrskreis über einen Gesetzesverstoß aufgeklärt werden; auch sollen nachteilige, künftige Folgen hintangehalten werden. Wurde eine bestimmte Werbung verboten, muss das Urteil in der gleichen Form wie diese Werbung publiziert werden (z.B. im Internet).