§ 2 UWG
Am Gewinnspiel teilnahmewillige Personen werden über die Kosten des Anrufes bei der angegebenen Mehrwertnummergetäuscht, wenn sie nicht rechtzeitig über die anfallenden Kosten aufgeklärt werden.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 245/03p
§ 2 UWG
Am Gewinnspiel teilnahmewillige Personen werden über die Kosten des Anrufes bei der angegebenen Mehrwertnummergetäuscht, wenn sie nicht rechtzeitig über die anfallenden Kosten aufgeklärt werden.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 245/03p