§ 2 UWG
Das Publikum wird durch unvollständige Angaben in die Irre geführt, wenn dadurch wichtige Umstände verschwiegen werden, die eine Kaufentscheidung beeinflussen können.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 236/03i
§ 2 UWG
Das Publikum wird durch unvollständige Angaben in die Irre geführt, wenn dadurch wichtige Umstände verschwiegen werden, die eine Kaufentscheidung beeinflussen können.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 236/03i