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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/52Bl-LS 2004, 114 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 1 UWG

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen Gehilfen des eigentlichen Verletzers richten. Der OGH versteht in diesem Zusammenhang unter Gehilfen, jemanden der den Wettbewerbsverstoß mit seinem eigenen Verhalten gefördert hat.

OGH 10.02.2004, 4 Ob 227/03s

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