§ 2 UWG
Für die Bedeutung eines Werbeslogans ist der beim betroffen Verkehrskreis entstandene Gesamteindruck maßgegebend. So hat der OGH entschieden, dass die Behauptung der neue Glasreiniger steigert den Glanz " um 100%", nicht sofort von den meisten als übertriebene Werbung aufgefasst wird.