§ 51 MSchG; § 14 UWG; § 25 UWG; §§ 353 ff EO
Der Beklagte kann das Bestehen der Wiederholungsgefahr nur durch Darlegen von Gründen, die eine Wiederholung seines Wettbewerbsverstoßes sehr unwahrscheinlich machen, widerlegen. Eine Möglichkeit für den Verletzer zur Widerlegung ist das Angebot eines Vergleiches, wenn daraus ersichtlich wird, dass der Verletzer damit die Verpflichtung zu einem Verhalten ansteuert, das zukünftige Wettbewerbsverstöße verhindert.