§ 2 UWG; § 14 UWG; § 25 UWG
Ein Klagebegehren ist immer gemeinsam mit dem tatsächlichen Vorbringen der Partei auszulegen. Die Veröffentlichung einer Verurteilung auf Grund eines Wettbewerbverstoßes hat zum Zweck, den Markt über den Gesetzesverstoß aufzuklären und den entstandenen Schaden wieder gutzumachen und nicht die Bestrafung des Verletzers.