§ 78 UrhG
Jedermann soll durch § 78 UrhG davor geschützt werden, dass er durch die Verbreitung eines Bildes von ihm in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Ob bei der Veröffentlichung eines Bildes die berechtigten Interessen des Betroffenen verletzt wurden, kommt es darauf an, ob seine Interessen als schutzwürdig zu werten sind.