§ 78 UrhG
Ist die Person, deren Bild veröffentlicht wird, allgemein bekannt, sind ihre Interessen dann verletzt, wenn ihre Privat- und Intimsphäre preisgegeben wird.
OGH 23.09.2003, 4 Ob 165/03y
§ 78 UrhG
Ist die Person, deren Bild veröffentlicht wird, allgemein bekannt, sind ihre Interessen dann verletzt, wenn ihre Privat- und Intimsphäre preisgegeben wird.
OGH 23.09.2003, 4 Ob 165/03y