§ 10 KartG; § 16 KartG; § 18 Abs 1 Z 1 KartG
Beschränkungen im Sortiment, beschlossen von zwei Unternehmen, stellen eine Vereinbarung iSd § 10 KartG dar, denn sie beschränken die Entscheidungsfreiheit im betroffenen Unternehmen. Allerdings ist diese Kartellbildung erst dann verboten, wenn die Spürbarkeitsgrenzen des § 16 KartG überschritten werden.