§ 1 UWG; § 9 Abs 3 LMG
Durch das besondere Hervorheben einer Eigenschaft eines Produktes, die allerdings bei allen anderen Produkten am Markt ebenfalls vorliegen muss, kann Wettbewerbsverstoß vorliegen. Wichtig dafür ist, dass der angesprochene Verkehrskreis irregeführt wird, weil er annimmt, nur das beworbene Produkt ist mit dieser Eigenschaft ausgestattet.