§ 1 UWG; § 10 Abs 1 BTVG; § 10 Abs 2 BTVG
Ein Wettbewerber genießt nicht schlechthin den Schutz vor sittenwidrigem Verhalten seiner Konkurrenten, sondern er wird nur vor unlauteren Handlungen iSd 1 UWG geschützt. Das Verhalten muss objektiv geeignet sein, die Positionen von Mitbewerbern am Markt zu verschlechtern. Dazu reicht es noch nicht aus, zu einem gesetzwidrigen früheren Termin Einnahmen zu erzielen.