§ 1 UWG
Das Nachmachen der Gestaltung eines anderen Produktes stellt dann einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, wenn die Anlehnung an das am Markt bereits bekannte Zeichen in der Absicht geschieht, die Reputation des anderen Porduktes auszunutzen oder Verwechslungen auszulösen.
OGH 20.05.2003, 4 Ob 184/03t