§ 1 UWG; § 2 UWG
Eine Wettbewerbshandlung liegt nur vor, wenn die Handlung dazu geeignet ist und darauf abzielt, die Marktstellung der Konkurrenten zu beeinflussen. Eine solche Handlung stellt das Verbessern der eigenen finanziellen Stellung durch unlautere Mittel dar.
OGH 20.05.2003, 4 Ob 59/03k