§ 1 UWG; § 2 UWG
Eine Handlung ist erst dann wettbewerbswidrig, wenn sie dazu geeignet ist, die Nachfrage nicht bloß geringfügig zu verändern.
OGH 20.05.2003, 4 Ob 59/03k
§ 1 UWG; § 2 UWG
Eine Handlung ist erst dann wettbewerbswidrig, wenn sie dazu geeignet ist, die Nachfrage nicht bloß geringfügig zu verändern.
OGH 20.05.2003, 4 Ob 59/03k