Zusammenfassung: Der OGH als KOG stellt in seiner Entscheidung fest, dass Gegenstand eins Untersagungsauftrages iSd § 25 Abs 1 KartG nur ein aktuelles, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes rechtswidriges Verhalten sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 KartG; § 25 KartG; § 32 GWB