Zusammenfassung: Der OGH als KOG erörtert in seiner Entscheidung den Unterschied zwischen dem Zusammenschlusstatbestand des § 41 Abs 1 Z 3 KartG und der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens.
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 1 Z 3 und Abs 2 KartG
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