Zusammenfassung: Der OPM stellt in seiner Entscheidung fest, dass bei einer Musikgruppe, in Form einer GesBR, die Rechte an der Bezeichnung der Musikgruppe allen Gesellschaftern gemeinsam zustehen.
Rechtsgrundlagen: § 43 ABGB; § 1175 ABGB; § 1182 ABGB; § 1206 ABGB; § 9 Abs 1 UWG