https://doi.org/10.47782/oeba202402014201
§§ 1298, 1425 ABGB.
Ein unberechtigter Gerichtserlag wirkt dem Erlagsgegner gegenüber nicht schuldbefreiend. Unklarheit der Rechtslage kann einen Grund zum Erlag bilden, wobei die Hinterlegungsbefugnis auch diesfalls daran geknüpft ist, dass trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel an der Person des Gläubigers bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Pfandgläubiger die Auszahlung einer Versicherungsleistung begehrt und der Versicherer an der Verpfändung selbst mitgewirkt und diese als "einen üblichen Vorgang" bezeichnet hatte.