https://doi.org/10.47782/oeba202402014001
§§ 427, 451, 452 ABGB.
Bei Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muss sich der Pfandgläubiger solcher Zeichen bedienen, dass jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Diesen Anforderungen entspricht die Umzäunung eines Warenlagers samt versperrbarer Zugänge (Schiebetore).