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Zur pfandrechtlichen Publizität bei der Verpfändung eines Warenlagers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/2982ÖBA 2024, 140 Heft 2 v. 15.2.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202402014001

§§ 427, 451, 452 ABGB.

Bei Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muss sich der Pfandgläubiger solcher Zeichen bedienen, dass jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Diesen Anforderungen entspricht die Umzäunung eines Warenlagers samt versperrbarer Zugänge (Schiebetore).

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