https://doi.org/10.47782/oeba202402013801
Art 7, 25 EuGVVO 2012.
Gemäß Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 müssen Gerichtsstandsvereinbarungen entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Dieses Erfordernis wird durch einen bloßen Hinweis auf die auf der Homepage abrufbaren Einkaufsbedingungen nicht erfüllt, weil darin kein Nachweis einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung liegt. Anderes gilt hingegen bei der Verweisung im Geltungshinweis durch Hyperlink oder bei "click wrapping" bei Vertragsabschluss auf elektronischem Weg.