https://doi.org/10.47782/oeba202212093101
§§ 198, 199, 213 IO.
Bei Abschöpfungsverfahren, die vor dem 1.11.2017 eingeleitet wurden, ist § 213 Abs 1 IO idF BGBl 2010/29 anzuwenden, wonach das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären hat, wenn drei Jahre verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger zumindest 50% ihrer Forderungen oder nach Ablauf der Abtretungserklärung zumindest 10% ihrer Forderungen erhalten haben.