Die verspätete Zahlung von Geldschulden führt in aller Regel zu einem Schaden des Gläubigers und einer Bereicherung des Schuldners. Ähnlich gestaltet sich die Lage, wenn sich der redliche Bereicherungsschuldner seiner Zahlungspflicht gar nicht bewusst ist. In beiden Fällen hat der Gläubiger Anspruch auf die pauschalierten gesetzlichen Zinsen nach dem starren Satz von 4%. Der vorliegende Beitrag untersucht diesen Anspruch auf gesetzliche Zinsen nach dem ABGB. Dabei stellt sich die Frage, ob der redliche Bereicherungsschuldner und der schuldlos in Verzug geratene Schuldner sich darauf berufen können, die eingetretene Bereicherung oder der Schaden des Gläubigers sei der Höhe nach hinter den gesetzlichen Zinsen zurückgeblieben. Grundsätzlich wird die Rechtfertigung eines starren gesetzlichen Zinssatzes in diesem Kontext überprüft.