§§ 60, 109 IO
§ 14 VKrG
Nach Feststellung der besicherten Forderung im Insolvenzverfahren bleibt eine Hypothekarklage möglich und stehen für das Verfahren ihr Bestand und ihre Fälligkeit fest.
§§ 60, 109 IO
§ 14 VKrG
Nach Feststellung der besicherten Forderung im Insolvenzverfahren bleibt eine Hypothekarklage möglich und stehen für das Verfahren ihr Bestand und ihre Fälligkeit fest.