§§ 25b, 26 IO
Die Bestimmung des § 25b Abs 2 IO regelt nur die Auflösung und den Rücktritt von Verträgen und ist auf einseitige Angebote nicht anwendbar.
Ob ein konkreter Antrag, den der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht angenommen hat, nach § 26 Abs 2 IO aufrecht bleibt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.