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Sofortige Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen wegen unbekannten Aufenthalts

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2017/2404ÖBA 2017, 783 Heft 11 v. 15.11.2017

§ 1356 ABGB

§ 98 EheG

Ist der Hauptschuldner zum Zeitpunkt, da der Gläubiger den Ausfallsbürgen mahnt, unbekannten Aufenthalts, so ist der zweite Ausnahmetatbestand des § 1356 ABGB erfüllt. Der Bürge ist dann nur mehr dadurch geschützt, dass er nicht belangt werden kann, wenn dem Gläubiger eine relevante Nachlässigkeit anzulasten ist, die sich auf die Eintreibung vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands beziehen muss; es ist daher irrelevant, wenn der Gläubiger es nachträglich unterlässt, den Aufenthaltsort des Hauptschuldners auszuforschen.

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