§ 1356 ABGB
§ 98 EheG
Ist der Hauptschuldner zum Zeitpunkt, da der Gläubiger den Ausfallsbürgen mahnt, unbekannten Aufenthalts, so ist der zweite Ausnahmetatbestand des § 1356 ABGB erfüllt. Der Bürge ist dann nur mehr dadurch geschützt, dass er nicht belangt werden kann, wenn dem Gläubiger eine relevante Nachlässigkeit anzulasten ist, die sich auf die Eintreibung vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands beziehen muss; es ist daher irrelevant, wenn der Gläubiger es nachträglich unterlässt, den Aufenthaltsort des Hauptschuldners auszuforschen.