§§ 1299, 1489 ABGB
§ 13 WAG 1996
Ob der Anleger bei Investition in einen geschlossenen Fonds gesondert über (a) die Rückforderbarkeit von Liquiditätsausschüttungen und/oder (b) erhebliche Weichkosten aufzuklären ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.