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Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1542ÖBA 2009, 319 Heft 4 v. 1.4.2009

§§ 1002 ff, 1295, 1304 ABGB

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