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Auch nach Treuhand-Recht können die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1543ÖBA 2009, 322 Heft 4 v. 1.4.2009

§§ 10, 11 KO

§ 294 EO

§ 1002 ABGB

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