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Ist die bezogene Bank wegen ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung eines abhanden gekommenen Schecks nicht berechtigt, dem Aussteller einen Aufwand zu verrechnen, so stellt die unrichtige Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers keinen Vermögensnachteil dar.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1541ÖBA 2009, 314 Heft 4 v. 1.4.2009

Art 21 ScheckG

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