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Daß eine Klausel in einer Branche weit verbreitet ist, ist noch nicht geeignet, sie aus der Sicht des Vertragspartners als im redlichen Verkehr üblich anzusehen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut Koziol, Fachvorsitzender des Forums für BankrechtÖBA 2008/1477ÖBA 2008, 360 Heft 5 v. 1.5.2008

§§ 864a, 879 ABGB

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