§§ 1a, 25, 26, 29, 30 InvFG
Art 6 EMRK
Durch § 29 Abs 2 InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl-) Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften geschaffen. Wenn auch die Bestellung des Repräsentanten nur durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, fungiert dieser aufgrund des Gesetzes aber auch als Empfangsbevollmächtigter für Dritte. Das Rechtsmittelverfahren in Verfahren, in denen die Klage an einen Repräsentanten nach § 29 InvFG zugestellt werden soll, ist zweiseitig. Sollen alle Ansprüche aus der Vermögensverwaltung eines ausländischen Kapitalanlagefonds, wie von § 29 InvFG intendiert, im Inland klagsweise durchgesetzt werden können, muß ein Anleger gegen jede Verwaltungsgesellschaft im Inland gerichtlich vorgehen können.