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Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1478ÖBA 2008, 363 Heft 5 v. 1.5.2008

§§ 18, 93, 109, 132, 143, 144 KO

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