§ 31 KO. Die im Rahmen einer Kontokorrentkredit-Vereinbarung gewährten Kredite sind "Rechtsgeschäfte" iSd § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO; in jeder Gestattung der Wiederausnützung liegt eine neue Kreditgewährung. Für die Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Quotenschaden ist der Zeitpunkt der Wiederausnützung und nicht jener von Zahlungen an die spätere Anfechtungsgegnerin im kritischen Zeitraum maßgeblich.