§ 1313a ABGB. Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch des von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muß. Daß der Betrug des Erfüllungsgehilfen nur in einem äußeren Zusammenhang mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn steht, stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar.