Das Handelsgericht Wien und das OLG Wien bejahten die Haftung einer Bank für den Überfall auf eine Kundin nach Verlassen der Bank; das OLG verneinte überdies im Gegensatz zum Erstgericht jegliche Mitverantwortung der Kundin. Die in diesem Heft veröffentlichten Entscheidungen vom 15. 9. 2004 1) und vom 15. 1. 2005 2) haben einiges Aufsehen erregt. Da es einerseits um höchst praxisrelevante Fragen geht, andererseits aber auch recht grundsätzliche dogmatische Probleme angeschnitten werden, sind die folgenden Zeilen einer gründlicheren Auseinandersetzung mit den Standpunkten der Gerichte gewidmet.