§§ 1, 2, 14 SpaltG; § 915 ABGB. Der Spaltungsplan ist die Basis für den Spaltungsvorgang. Er ist nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft) von Bedeutung. Wegen seiner Bedeutung auch für die Rechtsposition der Geschäftspartner