§§ 1293, 1300, 1304 ABGB. Art und Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Anlageberatung richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Den Anleger trifft ein Mitverschulden, wenn er trotz eines allgemeinen Risikohinweises noch vor Klärung der Problematik weiterhin gleichartige Investitionen tätigt. Da bei der Berechnung des Vertrauensschadens zu fragen ist, wie der Kläger vermögensmäßig stünde, wenn er sich zu der schadensverursachenden Investition nicht entschlossen hätte, sind bei der Schadensberechnung alle Vorteile als schadensmindernd zu berücksichtigen, die er ohne die Investition nicht erlangt hätte.