§§ 14, 136 GBG; §§ 2, 14 SpaltG. Bei Abspaltung nach dem SpaltG werden alle Aktiva und Passiva, also auch das von der Höchstbetragshypothek gesicherte Rechtsverhältnis, übertragen. Die neue Kapitalgesellschaft tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Gänze und umfassend an die Stelle der einverleibten Hypothekargläubigerin. Da die außergerichtliche Rechtsänderung das gesamte Rechtsverhältnis betrifft, handelt es sich um einen Berichtigungsfall iSd § 136 GBG.