§§ 1392, 1400, 1401, 1414 ABGB; Art 4 SchG. Ein Scheck wird im Zweifel nur zahlungshalber gegeben. Die dem Scheck zugrunde liegende Anweisung auf Schuld unterscheidet sich dadurch von der Zession, daß der Anweisende seine Gläubigerposition behält und sie nicht auf den Empfänger überträgt, der erst mit der allfälligen Annahme durch den Angewiesenen eine (abstrakte) Forderung erhält.