§ 3 KSchG. Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts kommt jedenfalls (auch) dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise (telefonische Kontaktaufnahme durch den Unternehmer mit anschließendem Fax-Anbot und unmittelbar darauf erfolgter Fax-Annahme durch den Verbraucher) eine Überrumpelungssituation vorliegt.