§§ 445, 451, 1358, 1422 ABGB; § 136 GBG. Die gänzliche, das Wesen der Pfandsicherung überhaupt nicht verändernde Übertragung der Höchstbetragshypotheken kommt nur in Betracht, wenn die für eine Übernahme der gesicherten Schuldverhältnisse erforderliche Drei-Parteien-Einigung belegt ist.
OGH 15. 6. 2004, 5 Ob 122/04h