§ 1300 ABGB. Der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrags ist anzunehmen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluß rechtfertigen, daß beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen. Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Er haftet für den im Vertrauen auf diese Zusicherung entstandenen Schaden, zumal bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden vermutet wird.