§§ 879, 880a, 1351 ABGB. Kriterien der Sittenwidrigkeit von Interzessionen erwachsener Familienangehöriger des Schuldners sind die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit sowie die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis des Kreditgebers von diesen Faktoren. Alleingesellschafter - auch wenn sie nur Treuhänder ohne wirtschaftlichen Einfluß sind - haben ein gewisses Eigeninteresse an der Kreditgewährung. Bei erwachsenen, in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen befindlichen Geschwistern kann eine zur Verdünnung der Entscheidungsfreiheit führende seelische Zwangslage im allgemeinen nicht angenommen werden.